BFSG 2026: Welche Websites und Onlineshops betroffen sind

Tastatur mit Symbolen für digitale Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Betroffene Unternehmen müssen ihre digitalen Angebote so gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können.

Allerdings fällt nicht jede Unternehmenswebsite automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, ob über die Website oder App eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird. Besonders relevant ist das BFSG für Onlineshops, digitale Bankdienstleistungen, Telekommunikationsangebote sowie digitale Buchungs-, Reservierungs- und Vertragsprozesse.

Das Wichtigste zum BFSG für Websites

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025.
  • Nicht jede Website muss aufgrund des BFSG barrierefrei sein.
  • Häufig betroffen sind Onlineshops und digitale Angebote, die auf einen Verbrauchervertrag ausgerichtet sind.
  • Rein informative Websites ohne Buchungs-, Bestell- oder Vertragsfunktion fallen in der Regel nicht allein wegen ihrer öffentlichen Erreichbarkeit unter das Gesetz.
  • Für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen gilt eine gesetzliche Ausnahme.
  • Bei erfassten Onlineshops sind nach aktueller Auslegung grundsätzlich die gesamte Website beziehungsweise App und nicht nur Warenkorb, Checkout und Bezahlvorgang barrierefrei zu gestalten.
  • Betroffene Dienstleister müssen Informationen nach Anlage 3 zum BFSG veröffentlichen. Verstöße können behördliche Maßnahmen und Bußgelder nach sich ziehen.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Ziel ist es, für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einheitliche Anforderungen an die Barrierefreiheit innerhalb der Europäischen Union zu schaffen.

Produkte und Dienstleistungen gelten nach dem BFSG als barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffinden, erreichen und nutzen können.

Die Bedeutung digitaler Barrierefreiheit zeigt auch die aktuelle Bevölkerungsstatistik. Zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen. Das entspricht 9,4 Prozent der Bevölkerung. Zusätzlich können Einschränkungen altersbedingt oder vorübergehend auftreten. Eine barrierefreie Website unterstützt deshalb eine deutlich größere Nutzergruppe. (Quelle: Statistisches Bundesamt)

Gilt das BFSG für Behörden und öffentliche Stellen?

Das BFSG richtet sich vor allem an Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
Für öffentliche Stellen des Bundes gelten insbesondere das Behindertengleichstellungsgesetz und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Für öffentliche Stellen der Länder gelten zusätzlich die jeweiligen Landesgesetze und Landesverordnungen.

Die Vorgaben für private Unternehmen und öffentliche Stellen beruhen daher teilweise auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Sie sollten bei einer rechtlichen Bewertung nicht gleichgesetzt werden.

Welche Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen sind hinsichtlich der von ihnen angebotenen oder erbrachten Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen.
Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die:

  • weniger als zehn Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen.

Die Ausnahme bezieht sich auf Dienstleistungen. Bringt ein Kleinstunternehmen ein Produkt auf den Markt, das vom BFSG erfasst wird, können die gesetzlichen Anforderungen an dieses Produkt dennoch gelten.
Eine freiwillige Umsetzung bleibt auch für nicht verpflichtete Unternehmen sinnvoll. Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen, erleichtern die Nutzung digitaler Angebote und können die Nutzerzufriedenheit sowie die Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden vom BFSG erfasst, wenn sie auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Websites und Portale, die sich nachweislich ausschließlich an Geschäftskunden richten, fallen daher regelmäßig nicht allein als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr unter das BFSG.

Entscheidend ist jedoch nicht nur die Bezeichnung als B2B-Angebot. Auch die tatsächliche Zielgruppe, die Vertragsgestaltung und die Möglichkeit, dass Verbraucher das Angebot nutzen können, sollten berücksichtigt werden.

Welche Anforderungen gelten für barrierefreie Websites?

Die Anforderungen ergeben sich aus dem BFSG und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSGV.
Eine wichtige technische Orientierung bietet die europäische Norm EN 301 549. Die derzeit herangezogene Fassung verweist für Websites auf Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines 2.1, kurz WCAG 2.1, in den Konformitätsstufen A und AA. Eine aktualisierte Fassung der Norm soll künftig auf die WCAG 2.2 verweisen.

Für Unternehmen bedeutet das: Eine barrierefreie Website muss nicht nur optisch angepasst werden. Auch Struktur, Programmierung, Inhalte, Formulare und vollständige Bestellprozesse müssen zugänglich sein.

Auch bereitgestellte PDF-Dokumente berücksichtigen

Werden PDF-Dokumente im Rahmen einer vom BFSG erfassten Dienstleistung bereitgestellt und sind sie Bestandteil dieser Dienstleistung, müssen auch diese Dokumente barrierefrei zugänglich sein. Das kann beispielsweise Preislisten, Formulare, Anleitungen, Vertragsunterlagen oder Rechnungen betreffen.

Unternehmen, die nicht über die notwendigen internen Ressourcen verfügen, können sich barrierefreie PDFs erstellen lassen.

Brauchen Unternehmen eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Betroffene Dienstleister müssen gemäß § 14 BFSG Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Inhalt und Anforderungen ergeben sich aus Anlage 3 zum BFSG.

Diese Informationen können beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer anderen deutlich wahrnehmbaren und barrierefrei zugänglichen Form veröffentlicht werden. Sie sind nicht automatisch mit der Erklärung zur Barrierefreiheit gleichzusetzen, die öffentliche Stellen nach anderen Rechtsgrundlagen bereitstellen müssen.

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Für die Kontrolle ist die Marktüberwachung zuständig. Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, überwacht bundesweit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Die Website der MLBF ist seit Juni 2026 online. Verbraucher können dort Barrieren bei Produkten und Dienstleistungen melden, beispielsweise bei einem Onlineshop oder beim Onlinebanking.
Stellt die Behörde fest, dass eine betroffene Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, kann sie das Unternehmen zunächst auffordern, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Erfolgt keine ausreichende Korrektur, können weitere behördliche Maßnahmen folgen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Abhängig von der verletzten Vorschrift können Ordnungswidrigkeiten nach dem BFSG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für die übrigen in § 37 BFSG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten beträgt die gesetzliche Höchstgrenze 10.000 Euro.

Verbraucher und anerkannte Verbände können bei der Marktüberwachungsbehörde außerdem Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes beantragen. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, kann der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offenstehen.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur die technische Gestaltung ihrer Website betrachten. Auch Informationen, Dokumentationen und interne Prüfprozesse müssen berücksichtigt werden.

Gibt es 2026 noch eine Übergangsfrist?

Das BFSG gilt grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz enthält zwar Übergangsbestimmungen für bestimmte bereits bestehende Verträge, Dienstleistungen, eingesetzte Produkte und Selbstbedienungsterminals. Eine allgemeine Übergangsfrist, nach der bestehende Websites oder Onlineshops erst ab 2030 barrierefrei sein müssten, gibt es jedoch nicht.

Unternehmen sollten daher im Einzelfall prüfen, ob eine der gesetzlichen Übergangsbestimmungen greift. Allein die Tatsache, dass eine Website oder ein Onlineshop bereits vor dem 28. Juni 2025 bestand, führt nicht automatisch zu einer mehrjährigen Schonfrist.

Digitale Barrieren jetzt systematisch abbauen

Digitale Barrierefreiheit verbessert den Zugang zu Informationen, Produkten und Dienstleistungen. Sie erleichtert häufig auch Menschen ohne anerkannte Behinderung die Nutzung, beispielsweise bei altersbedingten Einschränkungen, vorübergehenden Verletzungen oder schwierigen Nutzungssituationen.

Unternehmen sollten zunächst verbindlich prüfen, ob ihre digitalen Dienstleistungen unter das BFSG fallen. Dabei sind insbesondere Zielgruppe, Vertragsprozesse, Unternehmensgröße, angebotene Dienstleistungen und mögliche Ausnahmen zu berücksichtigen. Anschließend können bestehende Barrieren durch automatisierte und manuelle Prüfungen erfasst, nach ihrer Bedeutung priorisiert und systematisch behoben werden.

Regelmäßige Kontrollen stellen sicher, dass eine einmal erreichte Zugänglichkeit auch nach technischen Aktualisierungen, neuen Inhalten und Erweiterungen erhalten bleibt.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.