Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, in der jeweils neuesten Fassung, als Grundlage aller Verträge mit der CCDM – Competence Center für Digitale Medien GmbH, Schloßstraße 12 in 14467 Potsdam (im folgenden CCDM genannt) und dem jeweiligen Auftraggeber (im folgenden Kunde genannt).
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden mit der Angebotserstellung zur Kenntnis gebracht und sind im Internet unter www.ccdm.de/agb jederzeit frei abrufbar.
1.3 Mit Erteilung des Auftrages an die CCDM erkennt der Kunde diese Bedingungen an.
1.4 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie durch die CCDM schriftlich bestätigt werden.
1.5 Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird grundsätzlich widersprochen.
2 Zusammenarbeit
2.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
2.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der CCDM unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
2.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
2.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
2.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird die CCDM bei Bedarf ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde unterstützt die CCDM bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird die CCDM hinsichtlich der durch die CCDM zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
3.2 Der Kunde stellt, sofern vereinbart, in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
3.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, die CCDM im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der CCDM umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein für die Erbringung der geschuldeten Leistung notwendiges Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die CCDM die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
4. Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Rahmen der Zusammenarbeit mit der CCDM tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die CCDM hat gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die CCDM aufgrund des Verhaltens eines der Vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. Kommunikation mit Dritten kann von der CCDM in Rechnung gestellt werden.
5 Termine
5.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der CCDM nur durch den Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden.
5.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 5.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
5.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krankheit, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) sowie der CCDM hat die CCDM nicht zu vertreten und berechtigen die CCDM, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die CCDM wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
6 Leistungen
6.1 Die CCDM wird für den Kunden Erstellungsleistungen erbringen. Maßgebliche Grundlage hierfür ist das vom Kunden vorgelegte Pflichtenheft.
6.2 Die CCDM wird dem Kunden die Erstellungsleistungen nach vollständiger Vergütungszahlung auf einem geeigneten Speichermedium übergeben.
6.3 Die CCDM bietet bei Erstellungsleistungen von Internetpräsenzen an, für den Kunden die Anmeldung, Registrierung, den Betrieb und das Website-Hosting der gewünschten Domain zu übernehmen.
6.4 Die CCDM bietet an, nach Abschluss der Erstellungsleistungen für den Kunden die Pflege dieser Leistungen zu übernehmen.
7 Leistungsänderungen
7.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der durch die CCDM zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der CCDM äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 0,25 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die CCDM von dem Verfahren nach Absatz 7.2 bis 7.5 absehen.
7.2 Die CCDM prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt die CCDM, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die CCDM dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die CCDM die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen. Das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Die bis dahin entstandenen Aufwände werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die CCDM dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
7.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
7.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 7.2 nicht einverstanden ist.
7.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. Die CCDM wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
7.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die
Aufwendungen werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach einer zu vereinbarenden Vergütung der CCDM berechnet.
8 Test
8.1 Auf Wunsch der CCDM übernimmt es der Kunde als selbstständige Pflicht, bei der Überprüfung der Erstellungsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit mitzuwirken (Test).
8.2 Die CCDM wird dem Kunden rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zur Teilnahme an dem Test
auffordern. Bei der Festlegung des Test-Zeitpunktes wird die CCDM auf die Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.
8.3 Im Rahmen des Tests wird bei Bedarf ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Kunde wird im Rahmen des Tests die Erstellungsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.
8.4 Gibt der Kunde gegenüber der CCDM im Rahmen des Tests erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Erstellungsleistungen dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass derKunde seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt Entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Die CCDM wird den Kunden mit der Mitteilung nach Absatz 8.2 auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Die Pflicht des Kunden, auch nach Durchführung des Tests auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
9 Abnahme, Eigentumsvorbehalt
9.1 Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand, der vom Kunden nicht zu vertreten ist, nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung der CCDM mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen.
9.2 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das gesamte gelieferte Werk Eigentum von der CCDM. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die CCDM, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
10 Gewährleistung
10.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben.
10.2 Die CCDM leistet für einen Zeitraum von einem Monat ab Ablieferung der Erstellungsleistungen Gewähr dafür, dass die Erstellungsleistungen mängelfrei nach §8 sind. Verlangt der Kunde Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), so kann die CCDM nach eigener Wahl den Mangel beseitigen
oder mangelfreie Erstellungsleistungen liefern.
10.3 Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.
10.4 Die CCDM kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und die ausstehende Vergütung unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.
10.5 Die CCDM haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den durch die CCDM erbrachten Erstellungsleistungen vorgenommen hat.
10.6 Der Kunde wird die CCDM bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
10.7 Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungsverpflichtung der CCDM zuzuordnen ist, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Mangelbehebung entstandenen Aufwendungen durch die CCDM zu den jeweils marktüblichen Vergütungssätzen belastet werden.
10.8 Führt der Kunde selbstständig Änderungen an der erstellten Leistung durch, so übernimmt die CCDM keine Haftung für daraus entstehenden Mängel.
11 Vergütungen
11.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis, sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz der CCDM mehr als 50 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann die CCDM eine Handling Fee erheben.
11.2 Die Vergütung der CCDM erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der je nach Vereinbarung, monatlich oder bei Fertigstellung in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils im Vertrag vereinbarten Vergütungssätze. Von der CCDM erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
11.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der CCDM getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung marktübliche Vergütung zu entrichten.
11.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vertraglich festgehalten wird.
11.5 Kommt das Projekt durch fehlende Mitwirkung durch den Kunden für eine Zeit von mehr als 5 Arbeitstagen zum Ruhen, so kann durch die CCDM eine Teilrechnung auf bereits geleistete Teile erfolgen. Hiervon ausgenommen sind generell vereinbarte Teilrechnungen für feste Projektabschnitte.
12 Rechte
12.1 Die CCDM gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
12.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 12.1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder anderweitig zu verwerten, soweit nichts anderes vertraglich festgehalten wird.
12.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die CCDM kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
13 Schutzrechtsverletzungen
13.1 Die CCDM stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) aus erstellten Leistungen der CCDM frei. Der Kunde wird die CCDM unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter, erlischt der Freistellungsanspruch.
13.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die CCDM, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
14 Rücktritt
14.1 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Dienstleistung oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die CCDM diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
14.2 Äußert der Kunde den Wunsch den bestehenden Vertrag, der nicht auf bestimmte Zeit oder mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen wurde, aus wichtigem Grund aufzulösen ohne Anwendung von Absatz 14.1, so wird die CCDM unter in Rechnungsstellung der bis dahin erbrachten Leistung zu 100 % und noch nicht erbrachte Leistung zu 75 % der vereinbarten Gesamtentgelte, dies gewähren.
14.3 Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund eines Vertrages, der auf bestimmte Zeit oder mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen wurde, ist die CCDM berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller monatlichen Grundentgelte, die der Kunde bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen, falls der Kunde nicht nachweist, dass der CCDM kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.
15 Haftung
15.1 Die CCDM haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die CCDM nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
15.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf EURO 5.000,00.
15.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die CCDM insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
15.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der CCDM.
16 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der CCDM abzuwerben oder ohne Zustimmung der CCDM anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine durch die CCDM der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
17 Geheimhaltung, Presseerklärung
17.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
17.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
17.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
17.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
17.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig, sofern nicht unter § 19.4 geregelt.
18 Schlichtung
18.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern oder Geschäftsführung herbeizuführen.
18.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
18.3 Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden die Parteien die Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer Potsdam anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
18.4 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
18.5 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
19 Sonstiges
19.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
19.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
19.4 Die CCDM darf den Kunden auf seiner Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die CCDM darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
19.5 Der Kunde verpflichtet sich, die von der CCDM erstellten Leistungen auch als solche zu referenzieren, z. B. durch einen entsprechend verlinkten Hinweis im Impressum. Die genaue Formulierung ist mit der CCDM abzustimmen.
20 Schlussbestimmungen
20.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben stets schriftlich zu erfolgen. Andere Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen und werden nur wirksam unter der Abgabe einer Empfangs-/Lesebestätigung des jeweils anderen Vertragspartners.
20.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
20.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
20.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
20.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, ist der Sitz der CCDM.
Potsdam, den 06. Mai 2009